Gerichtsstand bei Streitfällen in einer englischen Limited
Die Frage nach dem Gerichtsstand spielt für den Gründer einer Limited eine übergeordnete Rolle. Grundsätzlich gelten für die Tagesgeschäfte einer Limited, die ihren Sitz in Deutschland hat, auch deutsche Gesetze. Nach Art. 2 der EuGVVO ist für den Gerichtsstand der Sitz einer Gesellschaft maßgeblich. Demnach ist eine Limited in Deutschland verklagbar. Eine Ausnahme macht die EuGVVO in Art. 60, indem Sie für Gesellschaften mit Rechtsformen aus Großbritannien auch einen Gerichtsstand vor Ort zulässt. Eine Limited ist daher sowohl in Deutschland als auch in England verklagbar. Daraus resultieren für den Inhaber einer Limited die „Gefahren“ aus dem englischen Zivilprozess. Das englische Recht sieht sehr weitgehende Mittel zur Wahrheitsfindung vor. Die Prozesskosten sind in etwa 10-mal so hoch wie in Deutschland. Daher bestehen bei einem Verfahren unter englischer Gerichtsbarkeit für eine Limited erhebliche Risiken, denen eine GmbH im deutschen Zivilprozess nicht ausgesetzt wäre.
Innergesellschaftliche Angelegenheiten werden nach Art. 22 II EuGVVO vor englischen Gerichten nach englischem Recht entschieden, sofern sie die Gültigkeit, Nichtigkeit oder die Auflösung einer Limited betreffen. Das gleiche gilt ebenso für Klagen in Bezug auf die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe. Unabhängig davon gibt es aber auch innergesellschaftliche Konflikte, die den deutschen Gerichten vorgelegt werden können. Welche dazu gehören oder nicht, hängt vom Einzelfall ab. Problematisch ist, dass auch in einen solchen Rechtsstreit englisches Recht anzuwenden ist und die deutschen Gerichte in vielen Fällen wenig Kenntnis von englischen Rechtsvorschriften haben. Dies hat oftmals eine Verteuerung und Verzögerung von Prozessen zur Folge. Den Gründern einer Limited sollte daher geraten sein schon im Gesellschaftervertrag Regelungen zum Gerichtsstand zu vereinbaren. Damit kann von Anfang an entschieden werden, ob deutsches oder britisches Recht zum Tragen kommt. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass diese Reglungen zu Gerichtsstandsvereinbarungen dem englischen Recht unterliegen und danach geprüft werden. Eine einzelfallbezogene Rechtsberatung zur Limited Gründung ist in solchen Fällen daher dringend anzuraten.
Weitere Informationen zu Steuerfragen gibt es bei LfK – Unternehmensberatung, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung.