Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) in Deutschland
Seit dem 1. Juli des vergangenen Jahres gilt in Deutschland das sogenannte Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes, kurz auch AnsFuG. Insbesondere durch die Finanzkrise bestand das Bedürfnis die Finanzmärkte zu stabilisieren. Man verständigte sich darauf, durch Instrumentarien der Regulierung und strengeren Beaufsichtigung, vorhandene Mängel auszubessern. Eklatant war für den Gesetzgeber vorwiegend die mangelnde Informationspolitik gegenüber den Privatanlegern.
Erforderliche Qualitätskontrolle
Seit dem 1. November 2012 gelten mit der sogenannten „Qualitätskontrolle“ höhere Ansprüche der Anlageberater auch hinsichtlich ihrer beruflichen Qualifikation. Dies hat vordergründig den Zweck, Anleger vor Falschberatung zu schützen. Diese müssen sich nun bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht registrieren lassen, um nicht von derselben im schlimmsten Fall gesperrt zu werden.
Produktinformationsblatt
Für die gleiche Zielrichtung, und darüber hinaus auch für eine bessere Wissensgrundlage des Anlegers, wurde ein verbindliches Produktinformationsblatt eingeführt. Hiermit soll dem Privatanleger kurz und bündig, aber vor allen Dingen verständlich, die maßgebenden Informationen zu seiner Geldanlage geliefert werden. Durch Rechtsverordnung wird hierbei sichergestellt, dass diese Produktinformationsblätter einheitlich auf drei DIN-A4-Blättern verwendet werden. Folgende Angaben müssen hierbei enthalten sein: Art und Funktionsweise der Anlage, Risiken, Aussichten und mit der Anlage verbundene Kosten. Sollte dieses künftig nicht verwendet werden, kann sogar ein Bußgeld im höchsten Fall von 50.000 Euro verhängt werden.
Mehr Transparenz
Durch neue Mitteilungspflichten soll ein sogenanntes „anschleichen“ in Zukunft verhindert werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um einen unbemerkten großen Ankauf der Stimmrechte eines anderen Unternehmens. Seit Februar sind nun Unternehmen verpflichtet, darauf frühzeitig aufmerksam zu machen. Das AnsFuG weitet dies auch auf Stillhalterpositionen aus. Hiervon verspricht man sich neben dem Anlegerschutz auch die Stabilisierung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes.
Änderungen für offene Immobilienfonds
Hierbei wird nunmehr durch das AnsFuG der Ausschluss der Rücknahme der Anteile an offenen Immobilienfonds verbindlich beschlossen. Bisher war eine Rückgabe an den jeweiligen Fonds überwiegend möglich. Nun wird eine Mindesthaltefrist von mindestens zwei Jahren gefordert, wenn ein Betrag die 30.000 Euro im Halbjahr überschreitet. Weiterhin dürfen Anteile nur bei entsprechender Kündigung und wiederum zweijähriger Frist abgestoßen werden.
Weitere Informationen
Um sich frühzeitig zu informieren, bieten sich verschieden Portale an. Zum Beispiel bietet der Verein anlegerschutz24 e.V. ein solches Portal, das Schutz bei Geldanlagen bietet, denn die Vereinigung ist nicht an Geldinstitute oder Finanzdienstleister gebunden. Zudem gibt es bundesweit viele Verbraucherschutzzentralen, die eine erste Anlaufstelle bei auftretenden Fragen sein können.